

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 01.02.2007
1. Geltungsbereich
Für alle vom Auftragnehmer übernommen Aufträge gelten die nachstehenden
Geschäftsbedingungen sowie ergänzend die Verdingungsordnung für
Bauleistungen (VOB, Teil B, DIN 1961) in der bei Vertragsabschluss gültigen
Fassung.
Auf Wunsch wird die VOB Teil B beigefügt.
2. Angebote und Angebotsunterlagen
2.1 Angebote sind für die Dauer von 24 Werktagen ab Datum des Angebots
verbindlich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2.2 Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen
und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet sind.
2.3 Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtlichen
Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Anbieters weder weitergegeben,
veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten
Zweck benutzt werden.
2.4 Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene
Kosten zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem
Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
2.5 Sämtliche Nebenarbeiten(z.B. Mauerer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-,
Erd-, Elektro-, Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in
Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom
Auftragnehmer ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.
2.6 Gerüste, Strom-, und Wasseranschlüsse sind bauseits zu stellen.
2.7 Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von
Baustoffen und Werkzeugen etc. um zum Aufenthalt für die ausführenden
Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu
stellen. Leitungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des
Auftraggebers über.
2.8 Montagen, die aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen
ausgeführt bzw. wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.
3. Auftragserteilung
Aufträge kommen erst nach schriftlicher Bestätigung zustande. Dies gilt auf für
durch Vertreter vermittelte Aufträge. Abweichende Bestätigungen gelten als neue
Angebote. Das Schriftformerfordernis entfällt bei nachträglichen Nebenarbeiten.
Änderungen und Ergänzungen des Auftrages.
4. Preise
4.1 Die Preis verstehend sich inklusive der gesetzlich festgelegten
Mehrwertsteuer die gesondert auszuweisen ist.
4.2Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei
Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach
Vertragsabschluß enthalten, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu
verlangen, wenn nachstehende Positionen eine Erhöhung erfahren.
Preis für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsabschluss oder Lohn-,
Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen oder die
Mehrwertsteuer.
4.3 Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagstunden sowie
für den Auftragnehmer unvorhersehbaren Arbeiten unter erschwerten
Bedingungen werden tarifliche Zuschläge und Zulagen berechnet.
4.4 Für den Fall einer teilweisen oder vollständigen Vertragsauflösung
(Vertragskündigung) durch den Auftraggeber ohne wichtigen Grund kann der
Auftragnehmer die Reche nach § 8 Nr. 1 Absatz 2 VOB, Teil B, oder einer
Pauschale in Höhe von 10% des gekündigten Auftragwertes geltend machen,
wobei der Auftraggeber berechtigt ist, den Beweis eines geringeren Schadens zu
führen.
5. Zahlung
5.1 Für alle Zahlungen gilt § 16 VOB, Teil B.
5.2 Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug zu leisten, soweit nichts anders
vereinbart ist.
5.3 Abschlagzahlungen für in sich abgeschlossene Leistungsteile und für eigens
angefertigte Bauteile kann eine Abschlagzahlung in Höhe des erbrachten
Leistungswert gefordert werden.
Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder wird ein Scheck bzw.
ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offen stehenden Forderungen
fällig.
Nach furchtlosem Ablauf einer vom Auftragnehmer gesetzten Nachfrist von 12
Werktagen, verbunden mit Kündigungsandrohung, ist er sodann berechtigt, den
Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher
erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen und
Schadenersatzansprüche zu stellen.
6. Lieferzeit und Montage
6.1 Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten
unverzüglich nach Auftragsbestätigung , spätestens jedoch 12 Werktage nach
Aufforderung durch den Auftraggeber, zu beginnen, sofern der Auftraggeber die
nach Ziffer 2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter
Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuell vereinbarte
Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.
6.2 Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten
aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er nicht
unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser
bei Aufrecherhaltung des Vertrages Schadenersatz gemäß § 6 Nr. 6 VOB,
Teil B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur
Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach
fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde. Für den Fall der Kündigung
steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn
ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er z.B. (neu) für
das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des
geschuldeten Gegenstabes machen musste.
7. Abnahme und Gefahrübertragung
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die
Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich und
in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die
Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung
ein.
Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen. Dies gilt auch für in
sich abgeschlossene Teilleistungen.
Im Übrigen gelten die §§7 und 12 der VOB, Teil B.
8. Gewährleistung und Schadenersatz
8.1 Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach Abnahme ist
ausgeschlossen. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb der maßgeblichen
Gewährleistungsfrist nach § 13 VOB, Teil B, zu rügen.
8.2 Aufrechnungen mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen sind ohne vorherige gegenseitige Vereinbarung nicht statthaft.
8.3 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und
Ausführungen insbesondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu
Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen
ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie
notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß soweit sie
keine Wertverschlechterung darstellen.
8.4Bei Anfall von Schneid- Schweiß- Auftau-, und/oder Lötarbeiten hat der
Auftragnehmer den Auftraggeber au die damit verbundenen Gefahren
hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Aufragnehmer auf etwaige
Gefahren (z. B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien)
aufmerksam zu machen.
8.5 Über das Vorstehende hinausgehende Ansprüche insbesondere auf
Schadenersatz, Vertragsstrafen oder entgangener Gewinn sind ausgeschlossen.
Schadenersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte
Produkte bleiben unberührt.
8.6 Bei Beanstandungen von Gläsern gelten die Richtlinien des Bundesverband
des Glaserhandwerks, Hadamar sowie die Richtlinien zur Beurteilung des
visuellen Qualität von Isolierglas. Gewährleistungsanspruch besteht nur wenn
die Wartung- Pflege- und Bedienanleitungen berücksichtigt werden. Diese sind
als PDF – Datei im Internet erhältlich.
9. Eigentumsvorbehalt.
9.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher
Ansprüche Eigentum des Auftragnehmers.
9.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen des Vorbehaltsgegenstände
dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger
von dem Eigentumsvorbehalt zu unterreichten.
9.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen
Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen
Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die
Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung
bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der
Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinen Abnehmer
das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem
Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit
an den Auftragnehmer ab.
9.4 Werden die Vorbehaltsansprüche vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des
Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten
eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es
angeht, etwa entsprechende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten,
einschl. der Einräumung eiern Sicherheitshypothek, an den Auftragnehmer ab.
9.5 Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das
Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die
aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten
entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
9.6 Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtung gegenüber dem Auftragnehmer
nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Auftragnehmer
unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die
Gegenständer herausverlangen, sofern eine dem Auftraggeber zu Erfüllung seiner
Verpflichtung gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ins. Hat der
Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat der Auftragnehmer die
Gegenständezurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für
Abzahlungsgeschäfte.
10. Technische Hinweise
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten
durchzuführen sind, insbesondere: Beschläge und gängige Bauteile sind zu
kontrollieren u. evtl. zu ölen oder zu fetten. Außenanstriche sind jeweils nach
Lasurart nachzubehandeln. Unterlassene Wartungsarbeiten können die
Lebensdauer u. Funktionstüchtigkeit beinträchtigen
11. Gerichtstand
Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtstand
Daun.
12. Rechtsgültigkeit
Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht
Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im übrigen
wirksam.